Art. 331 SchKG    I. Anfechtung von Rechtshandlungen

Druckversion1Die vom Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages vorgenommenen Rechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach den Grundsätzen der Artikel 285-292.

2Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286-288 ist anstelle der Pfändung oder Konkurseröffnung die Bewilligung der Nachlassstundung.

3Soweit Anfechtungsansprüche der Masse zur ganzen oder teilweisen Abweisung der Forderungen führen, sind die Liquidatoren zur einredeweisen Geltendmachung befugt und verpflichtet.Inhaltsübersicht

Abs. 1

Handlungen während der Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters: Die während der Dauer der Nachlassstundung vorgenommen Handlungen (des Schuldners) unterliegen auch dann der Anfechtung (Art. 331 Abs. 1 SchKG), wenn der Sachwalter einem Rechtsgeschäft die Zustimmung erteilt hat. BGE 134 III 273 E. 4.4.2. BGer 5A_321/2007 E. 4.4.2. BGer 5A_320/2007 E. 4.4.2.

Kommentar 1: Dies ist im Grundsatz richtig, da Art. 285 Abs. 3 SchKG keine Anwendung findet. Da neue Verpflichtungen des Nachlassschuldners, welche dieser während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingeht, jedoch von Gesetzes wegen zu Masseverbindlichkeiten werden (Art. 310 Abs. 2 SchKG), entfällt (vorbehalten Fälle, da nicht alle Masseverbindlichkeiten vollständig bezahlt werden können) aus diesem Grund eine Gläubigerschädigung und damit auch eine paulianische Anfechtung.

Abs. 2

Gleichstellung mit Konkurseröffnung: Art. 331 Abs. 2 SchKG stellt für die Anfechtung von Rechtshandlungen hinsichtlich der Verdachtsfristen auf die Bewilligung der Nachlassstundung ab, setzt diese also insofern mit der Konkurseröffnung gleich. BGE 140 III 320 E. 9.2. BGE 134 III 273 E. 4.

Gilt nicht für (altrechtliche) Verwirkungsfrist: Art. 331 Abs. 2 SchKG bezieht bzw. Art. 331 Abs. 2 aSchKG bezog sich nur auf die Verdachts- nicht aber auf die (altrechtliche) Verwirkungsfrist. BGE 134 III 273 E. 4. BGer 5A_320/2007 E. 4.6. BGer 5A_321/2007 E. 4.6. BGer 5A_322/2007 E. 4.6.

Kommentar 2: Mit Inkraftsetzung von Art. 292 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG (per 1. Januar 2014; AS 2013 4111; BBl 2010 6455) wurde einerseits der Wortlaut von Art. 331 Abs. 2 SchKG präzisiert und anderseits der Fristenlauf beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung) ins Gesetz überführt (Art. 292 Ziff. 3 SchKG). Insofern ist auch klargestellt, dass Art. 331 Abs. 2 SchKG nicht für die Verjährungsfrist von Art. 292 SchKG gilt.

Abs. 3

[soweit ersichtlich ergingen zu dieser Bestimmung seit 2000 keine Entscheide]

Kommentar 3: Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Liquidator zur einrdeweisen Geltendmachung von paulianischen Anfechtungsansprüchen verpflichtet sein soll. Zum einen drängt sich aus keinem Grund eine Abweichung von den Regeln im Konkurs auf, wo keine solche Verpflichtung besteht. Zum anderen ist die Verrechnung – insbesondere wenn diese mit Drittklassforderungen des Anfechtungsgegners erfolgt – einzig zu dessen Gunsten und zum Nachteil der Nachlassmasse. Der Passus „und verpflichtet“ ist als nicht geschrieben wegzudenken.