1Die vom Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages vorgenommenen Rechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach den Grundsätzen der Artikel 285-292.
2Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 286-288 ist anstelle der Pfändung oder Konkurseröffnung die Bewilligung der Nachlassstundung.
3Soweit Anfechtungsansprüche der Masse zur ganzen oder teilweisen Abweisung der Forderungen führen, sind die Liquidatoren zur einredeweisen Geltendmachung befugt und verpflichtet.
Abs. 1
Handlungen während der Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters: Die während der Dauer der Nachlassstundung vorgenommen Handlungen (des Schuldners) unterliegen auch dann der Anfechtung (Art. 331 Abs. 1 SchKG), wenn der Sachwalter einem Rechtsgeschäft die Zustimmung erteilt hat. BGE 134 III 273 E. 4.4.2. BGer 5A_321/2007 E. 4.4.2. BGer 5A_320/2007 E. 4.4.2.
Abs. 2
Gleichstellung mit Konkurseröffnung: Art. 331 Abs. 2 SchKG stellt für die Anfechtung von Rechtshandlungen hinsichtlich der Verdachtsfristen auf die Bewilligung der Nachlassstundung ab, setzt diese also insofern mit der Konkurseröffnung gleich. BGE 140 III 320 E. 9.2. BGE 134 III 273 E. 4.
Gilt nicht für (altrechtliche) Verwirkungsfrist: Art. 331 Abs. 2 SchKG bezieht bzw. Art. 331 Abs. 2 aSchKG bezog sich nur auf die Verdachts- nicht aber auf die (altrechtliche) Verwirkungsfrist. BGE 134 III 273 E. 4. BGer 5A_320/2007 E. 4.6. BGer 5A_321/2007 E. 4.6. BGer 5A_322/2007 E. 4.6.
Abs. 3
[soweit ersichtlich ergingen zu dieser Bestimmung seit 2000 keine Entscheide]