Die Anfechtungsklage ist beim Richter am Wohnsitz des Beklagten einzureichen. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann die Klage beim Richter am Ort der Pfändung oder des Konkurses eingereicht werden.
Inhaltsübersicht
Internationale Aspekte
Internationale Zuständigkeit/LugÜ: Auf die nach Konkurseröffnung eingeleitete Anfechtungsklage ist das Lugano-Übereinkommen nicht anwendbar BGE 143 III 167 E. 3.1. BGE 140 III 320 E. 6.3. ZR 2007 Nr. 28 S. 137 GVP ZG 2006 179 ff. E. 2.3. CdJ GE ACJC/1108/2017 E. 2.1.3. wohl aber Art. 289 SchKG ZR 2007 Nr. 28 S. 127 In Bezug auf die internationale Zuständigkeit spielt es keine Rolle, ob das schweizerische Anfechtungsurteil im Ausland anerkannt oder vollstreckt werden kann. BGE 131 III 227 E. 3.3., E. 4, E. 5. (Pra 2006 Nr. 57)
Internationale Zuständigkeit/IPRG: Auch das IPRG findet keine Anwendung. ZR 2007 Nr. 28 S. 137
Internationale Zuständigkeit des schweizerischen staatlichen Richters: Art. 289 SchKG will sicherstellen, dass eine Anfechtungsklage immer bei einem Schweizer Gericht eingereicht werden kann. ZR 2007 Nr. 28 S. 139 GVP ZG 2006 179 ff. E. 2.4.4. vgl. auch BGE 135 III 127 E. 3.3.2. Aufgrund der Nähe zur schuldbetreibungsrechtlichen Vollstreckung muss der Entscheid im Anfechtungsprozess (bei Insolvenzeröffnung in der Schweiz) dem staatlichen schweizerischen Richter vorbehalten bleiben. ZR 2007 Nr. 28 S. 140 f.
Schiedsfähigkeit/Schiedsklausel: Im internationalen Verhältnis beurteilt sich die Frage der objektiven Schiedsfähigkeit einer Klage nach der lex fori. Erhebt in einem in der Schweiz geführten Anfechtungsprozess der Beklagte die Unzuständigkeitseinrede, weil eine Schiedsabrede getroffen worden sei, so entscheidet der schweizerische Richter nach Schweizer Recht. Die Schiedsfähigkeit ist in jedem Fall durch den schweizerischen Ordre public beschränkt. Dieser ist auch im Bereich des SchKG zu beachten. Die Schiedsfähigkeit der Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG ist zu verneinen. Bei Derogation an ein ausländisches Gericht oder Schiedsgericht bestände zudem die Gefahr, dass der Zweck von Art. 289 SchKG, nämlich den Einbezug der anfechtbaren Vermögenswerte in das schweizerische Zwangsvollstreckungsverfahren, vereitelt wird. GVP ZG 2006 179 ff. E. 2.4. – Zudem ist die Insolvenzmasse bei der Anhebung der Anfechtungsklage nicht an eine vom Gemeinschuldner vor der Insolvenz abgeschlossene Schiedsklausel gebunden. GVP ZG 2006 179 ff. E. 2.4. Verweis: vgl. auch ZR 2007 Nr. 28 S. 140 f. in Bezug auf eine Gerichtsstandabrede.
Gerichtsstandabrede: Die Insolvenzmasse ist bei der Anhebung einer Anfechtungsklage nicht an eine vom Gemeinschuldner vor der Insolvenz getroffene Gerichtstandabrede (in casu zugunsten eines ausländischen Gerichts) gebunden. ZR 2007 Nr. 28 S. 140 f. Verweis: vgl. auch GVP ZG 2006 179 ff. E. 2.5. in Bezug auf eine Schiedsabrede (in casu zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz im Ausland) – Sodann bezieht sich eine vertragliche Gerichtsstandklausel für zukünftige Streitigkeiten (in casu im ISDA Master Agreement) in aller Regel nur auf Zivilrechtsstreitigkeiten (wozu die Anfechtungsklage nicht gehört). ZR 2007 Nr. 28 S. 140 f.
Internationale Zuständigkeit für deutschrechtliche Anfechtungsansprüche: vgl. ZR 2006 Nr. 2
Nationale Aspekte
Zwingende Gerichtstände: Die Gerichtsstände gemäss Art. 289 SchKG sind zwingend. CdJ GE ACJC/1108/2017 E. 2.2.
Keine Anwendung von Art. 15 ZPO: Art. 15 ZPO finden keine Anwendung. CdJ GE ACJC/1108/2017 E. 2.2.
Sachliche Unzuständigkeit der Handelsgerichte (Art. 6 ZPO): Paulianische Anfechtungsklagen gehören zu den betreibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Reflexwirkung auf das materielle Recht. Damit liegt keine handelsrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 ZPO vor, so dass die Handelsgerichte sachlich unzuständig sind. BGE 141 III 527 E. 2.3. BGer 5C.68/2002 E. 4b HGer ZH HG120180 E. II.2. HGer ZH HG160283 B. HGer AG HOR.2013.22 (CAN 2015 Nr. 9) E. 2.
Sachliche Zuständigkeit der Zivilgerichte für paulianische Anfechtungsklagen gegen den Staat: Auch wenn es sich bei der paulianischen Anfechtungsklage um eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht handelt, wird das Zwangsvollstreckungsrecht sowie die gerichtlichen Streitigkeiten des SchKG allgemein als Zivilsache verstanden. Der paulianische Anfechtungsstreit ist daher als Zivilstreitigkeit zu betrachten. BGer 5C.3/2007 E. 1.2. BGer 5C.120/2006 E. 1.1. und zwar unabhängig davon, ob die (paulianisch getilgte) Forderung dem öffentlichen Recht bzw. der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt. Mit Blick auf die Natur der Anfechtung ist kein Grund ersichtlich, um eine Klage gegen den Fiskus nicht wie andere Anfechtungsklagen zu betrachten. Sachlich zuständig ist der Zivilrichter. BGE 143 III 395 E. 5.
Vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf die Rückgabe in natura: Es können vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 261 ff. ZPO gewährt werden, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. OGer GL OG.2016.00058 E. V.9.4.1., E. V.9.6.1. KGer VD HC/2019/383 E. 4.2.1. AppGer TI 12.2018.142 E. 1 ff. Es ist ratsam, eine richterliche Anweisung an das Vollstreckungsorgan zu beantragen, wonach die vollstreckungsrechtliche Beschlagnahme des Objekts zu vollziehen sei. OGer GL OG.2016.00058.119 E. V.2.2. vgl. auch Dispositiv der Vorinstanz in OGer SO ZKBER.2021.51 E. I.3.
Vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf die Rückgabe in natura/Grundstück: Diesbezüglich sind vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Realvollstreckung nach Massgabe des Zivilprozessrechts möglich. Bei Grundstücken geschieht dies durch eine auf Art. 262 lit. b ZPO gestützte Verfügungsbeschränkung (i.S.v. Art. 960 ZGB) CdJ GE ACJC/651/2019 E. 4.2./E. 4.3. oder Grundbuchsperre. BGer 5A_853/2013 E. 2.2.3. vgl. auch HGer ZH HG120129 E. 6.
Vorsorgliche Massnahmen in Bezug auf ein Grundstück, wenn Rückgabe in natura von Aktien verlangt wird: Wenn die Rückgabe in natura nicht das Grundstück selbst, sondern die Aktien an einer juristischen Person betrifft, welche das Grundstück hält, ist eine Verfügungsbeschränkung i.S.v. Art. 960 Abs. 1 lit. a ZGB nicht möglich. Hingegen scheint eine Kanzleisperre, welche im Grundbuch angemerkt wird, durchaus statthaft. BGer 5A_853/2013 E. 2.2.3 OGer GL OG.2016.00058 E. V.9.6.1. vgl. auch HGer ZH HG120129 E. 6.
Vorsorgliche Massnahmen bei Wertersatz: Da es sich beim Wertersatz um eine Geldforderung handelt, kann er grundsätzlich nicht mit vorsorglichen Massnahmen nach ZPO, sondern nur mit Arrest sichergestellt werden. BGer 5A_853/2013 E. 3.3. vgl. auch BGer 5A_852/2010 E. 3.1. (mit Verweis auf BGE 108 II 180 E. 2b, wo es um eine eherechtliche Forderung ging).
Beschwerde ans Bundesgericht: Bei einer Anfechtungsklage handelt es sich um eine Zwangsvollstreckungssache i.S.v. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, so dass Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht geführt werden kann, wenn der Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) erreicht ist. BGer 5A_76/2016 E. 1. BGer 5A_843/2015 E. 1.1. (nicht abgedruckt in BGE 143 III 167) BGer 5A_870/2011 E. 1.1. BGer 5A_590/2009 E. 1.2. BGer 5A_670/2007 E. 1.