Bei den Fristen der Artikel 286-288 werden nicht mitberechnet:
Gesetzesänderung: Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2014 geändert (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). Verweis: Zum intertemporalen Recht vgl. unter Allgemeines
Ziff. 1
[soweit ersichtlich ergingen zu dieser Bestimmung seit 2000 keine Entscheide]
Ziff. 2
Zweck: Der Zweck von Art. 288a Ziff. 3 [heute Ziff. 2] SchKG (i.V.m. Art. 297 Abs. 4 SchKG) ist die Verhinderung von Missbräuchen und demnach der Schutz der Gläubiger sowohl im Falle eines Nachlassverfahrens als auch während der einer konkursamtlichen Liquidation des (erbrachtlichen) Nachlasses vorangehenden Inventaraufnahme. BGE 130 III 241 E. 3.3.1. (Pra 2004 Nr. 173) BGer 5C.80/2003 E. 1.3.1.
Ziff. 3
Zweck: Die Verlängerung der Verdachtsfristen nach Art. 288a Ziff. 3 SchKG soll dem Schuldner die Möglichkeit nehmen, die Anfechtbarkeit bestimmter Rechtshandlungen dadurch zu erschweren oder zu verunmöglichen, dass er allein zu Verzögerungszwecken gemäss Art. 74 ff. SchKG Rechtsvorschlag erhebt oder gestützt auf Art. 83 Abs. 2 SchKG eine Aberkennungsklage einleitet. BGer 5A_58/2024 E. 4.3
Vorausgegangene Betreibung: Bei der «vorausgegangenen Betreibung» (französisch «poursuite préalable»; italienisch «preventiva esecuzione») handelt es sich um die aktuelle, laufende Betreibung, die zur entsprechenden Pfändung bzw. zum entsprechenden Verlustschein geführt hat. Verfallene Betreibungen und Betreibungen, die nicht weitergeführt wurden, können demnach bei der Berechnung der Verdachtsfrist nach Art. 288a Ziff. 3 SchKG keine Berücksichtigung finden. BGer 5A_58/2024 E. 4.2 Ein Vollstreckungsverfahren, das bereits durch den gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag eingestellt wurde, kann nicht als vorausgegangene Betreibung im Sinne von Art. 288a Ziff. 3 SchKG bei der Berechnung der Verdachtsfrist in Rechnung gestellt und (mit-) berücksichtigt werden. BGer 5A_58/2024 E. 4.3
Konkursaufschub gemäss Art. 725a aOR (Art. 288a Ziff. 2 aSchKG)
Gesetzestext bis Ende 2013: Vor der Revision des Nachlassverfahrens (Inkrafttreten per 1. Januar 2014 AS 2013 4123) sah Art. 288a Ziff. 2 aSchKG vor, dass bei der Berechnung der Fristen auch die Dauer eines Konkursaufschubes nicht mitberechnet wird. Der Gesetzestext lautete wie folgt: „Bei den Fristen der Artikel 286-288 werden nicht mitberechnet: [2.] die Dauer eines Konkursaufschubes nach den Artikeln 725a, 764, 817 oder 903 OR.“
Gesetzestext ab 2014: Im Rahmen der Revision sollte der Konkursaufschub (Art. 725a OR) abgeschafft werden (BBl 2010 6521; BBl 2010 6465, 6501). Entsprechend sollte Ziff. 2 von Art. 288a SchKG gestrichen werden (BBl 2010 6510), da dieser (mangels Konkursaufschub) keine Bedeutung mehr gehabt hätte. Zur Abschaffung des Konkursaufschubs kam es dann allerdings (aus sachlich unmotivierten Gründen) nicht. Die OR-Bestimmungen über den Konkursaufschub wurden beibehalten. Dennoch wurde Art. 288a Ziff. 2 aSchKG gestrichen. AS 2013 4114
Kommentar 1: Im Gesetzgebungsprozess wurde es schlicht versäumt, aufgrund der Beibehaltung des Instituts des Konkursaufschubs (entgegen dem Entwurf des Bundesrates) die Streichung von Art. 288a Ziff. 2 aSchKG (betreffend Fristverlängerung zufolge Konkursaufschub) ebenfalls „zurückzunehmen“. Sachlogisch ist evident, dass die Abschaffung des Konkursaufschubs und folglich dessen Streichung bei der Fristverlängerung eine Einheit bilden sollten. Gleiches gilt für den Fall der Beibehaltung des Konkursaufschubs. Es liegen keinerlei Anhaltpunkte dafür vor, dass das Parlament bewusst beabsichtigt hätte, zwar den Konkursaufschub beizubehalten, aber dennoch die entsprechende Fristverlängerung aufzuheben und damit diese logische Regelungseinheit aufzuspalten. Es fehlte dem Gesetzgeber somit schlicht am Willen, Art. 288a Ziff. 2 aSchKG aufzuheben. Der Umstand, dass diese Bestimmung im Rahmen der Schlussabstimmung gleichsam aufgehoben wurde, beruht auf einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers.
Liegt ein solches vor, so findet dieses keine Berücksichtigung; ein richterliches Eingreifen ist möglich und geboten. BGE 134 V 131 E. 7.2. BGer 8C_52/2011 E. 3 (alle Entscheide betreffen nicht Art. 288a SchKG) Dieses Eingreifen kann auch im Sinne einer berichtigenden Auslegung erfolgen. BGE 127 IV 198 E. 3.b/aa vgl. auch BGE 138 III 558 E. 4.5. BGer 4A_680/2014 E. 2.2. BGer 4A_394/2012 E. 3. Vgl. auch BGer 9C_98/2009 E. 5.1. BGer I 187/00 E. 4b BGer C 356/99 E. 8.b BGer C 360/99 E. 7.b (alle Entscheide betreffen nicht Art. 288a SchKG).
Aufgrund dessen ist das Gesetz so zu lesen, wie wenn die Bestimmung von Art. 288a Ziff. 2 aSchKG noch Teil des Gesetzestextes wäre. Die Dauer eines Konkursaufschubs verlängert somit die Rückwärtsfristen gemäss Art. 286 bis Art. 288 SchKG.
Abschaffung des Konkursaufschubs per 1. Januar 2023: Im Rahmen der Aktienrechtsrevision, welche per 1. Januar 2023 in Kraft trat, wurde der Konkursaufschub (Art. 725a aOR) abgeschafft, sodass keine neuen Fristverlängerungen mehr stattfinden. Eine Verlängerung der Rückwärtsfristen gemäss Art. 286 bis Art. 288 SchKG tritt damit nur noch insofern ein, als der Konkursaufschub im jeweiligen Zeitpunkt in Kraft war (zum Übergangsrecht vgl. Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020).