Art. 286 SchKG    B. Arten    1. Schenkungsanfechtung

Druckversion1Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.

2Den Schenkungen sind gleichgestellt:

  1. Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnis steht;
  2. Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.

3Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehend gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.

Inhaltsübersicht

Massgeblichkeit objektiver Kriterien: Art. 286 SchKG beruht ausschliesslich auf objektiven Kriterien, weshalb es auf die Gut- oder Bösgläubigkeit der Protagonisten nicht ankommt.BGE 143 III 167 E. 3.4.1. BGer 5A_767/2019 E. 4.1.1.  BGer 5A_682/2011 E. 4.2.1. BGer 5A_555/2011 E. 2.2.3. BGer 5A_82/2008 E. 2. Subjektive Elemente sind nicht relevant. AppGer TI 14.2021.140 E. 4.3., E. 7.  CdJ GE ACJC/85/2014 E. 3.1.  HGer SG HG.2008.56 E. 5b (=GVP 2010 Nr. 128) Es ist auch nicht erforderlich, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Schenkung zahlungsunfähig oder überschuldet war. AppGer TI 14.2021.140 E. 4.2. OGer ZH LB190054 E. 2.2.

Abs. 1

Jahresfrist

Vgl. unter Allgemeines

Auslegung Schenkung und unentgeltliche Verfügung

Qualifikation nach schweizerischem Rechts (lex fori): Auch wenn das Rechtsgeschäft ausländischem Recht untersteht, erfolgt die Auslegung, ob es sich um eine «Schenkung» oder um eine «unentgeltliche Verfügung» i.S.v. Art. 286 SchKG handelt, nach schweizerischem Recht (lex fori). AppGer TI 14.2021.140 E. 5.3.

Verfügungen von Todes wegen fallen nicht unter Art. 286 SchKG: Verfügungen von Todes wegen (mortis causa) fallen nicht unter Art. 286 SchKG.  AppGer TI 14.2021.140 E. 1.2., E. 7.

Schenkung

Begriff: Eine Schenkung erfordert nach der Legaldefinition von Art. 239 Abs. 1 OR eine Vermögensverschiebung des Schuldners „aus seinem Vermögen“. BGE 138 III 497 E. 6.2. Ein Erbverzicht bewirkt keine Vermögensverschiebung, weshalb die Kriterien der Legaldefinition der Schenkung (Art. 239 Abs. 1 OR) nicht erfüllt sind. BGE 138 III 497 E. 6.2.

Schuldübernahme durch einen Solidarschuldner: Wenn ein Grundstück vom Schuldner unentgeltlich auf ein einen anderen Solidarschuldner (in Bezug auf die Grundpfandschuld) übertragen wird, so stellt die Schuldübernahme keine relevante Gegenleistung dar, welche eine Schenkung ausschliessen würde. RJN 2011 S. 513

Massgeblicher Umfang der Schenkung: Es muss sich um massgebliche Schenkungen („véritables donations“) handeln. BGer 5C.134/2005 E. 3.1.

Unentgeltliche Verfügung

Verfügung: Unter einer Verfügung i.S.v. Art. 286 Abs. 1 SchKG ist jeder Akt zu verstehen, durch den über das Vermögen des Schuldners verfügt wird. BGE 143 III 167 E. 3.4.1. BGer 5C.134/2005 E. 3.1.

Unentgeltlichkeit: Eine Verfügung ist unentgeltlich i.S.v. Art. 286 Abs. 1 SchKG, wenn der Schuldner eine Zuwendung macht, m.a.W. ohne eine Gegenleistung zu erhalten, eine Leistung erbringt, zu deren Vornahme er rechtlich (oder aus sittlichen Gründen) nicht verpflichtet ist. BGE 143 III 167 E. 3.4.1. BGer 5A_261/2008 E. 2. BGer 5A_82/2008 E. 2. BGer 5C.134/2005 E. 3.1. AppGer TI 14.2021.140 E. 4.2.  OGer ZH LB110018 E. 3. Die rechtliche Verpflichtung zur Leistung ist daher entscheidend. BGer 5A_261/2008 E. 2. (mit Verweis auf BGE 95 III 47 E. 2). Es geht mithin um Leistungen oder Verpflichtungen, die zu einer Verminderung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven führen. BGE 138 III 497 E. 6.3. Der Schuldner, der einen von ihm verursachten Schaden ersetzt, erbringt keine unentgeltliche Leistung, sondern er erfüllt eine ihm obliegende Verpflichtung.  AppGer TI 14.2021.140 E. 8. – Die Un- bzw. Entgeltlichkeit hängt nicht davon ab, ob die Gegenpartei ihre Gegenleistung effektiv erbringt. BGE 143 III 167 E. 3.4.3.

Unentgeltliche Verfügung: Es geht um Freigiebigkeiten bzw. Liberalitäten. BGE 143 III 167 E. 3.4.2. Erfasst sind unentgeltliche Zuwendungen aller Art. BGer 5A_261/2008 E. 2.

Erfüllung einer sittlichen Pflicht (Art. 239 Abs. 3 OR): Wenn der Tatbestand von Art. 239 Abs. 3 OR vorliegt (Erfüllung einer sittlichen Pflicht), ist der objektive Tatbestand der Schenkung bzw. der unentgeltlichen Verfügung nicht erfüllt. OGer ZH LB170035 E. 2.3.1., E. 2.3.4. (in Bezug auf den Klimarappen)

Kasuistik

Unentgeltliche Verfügung bejaht

Unentgeltliche Verfügung verneint

  • Erbverzicht, da der präsumtive Erbe weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht über einen Vermögenswert disponiert BGE 138 III 497 E. 6.3.
  • Bezahlung von Versicherungsprämien, da die Zahlung gegen das Versprechen der Versicherung, im Versicherungsfall zu leisten und damit entgeltlich erfolgt. Daran ändert nichts, wenn der Versicherungsvertrag (aus anderen, zivilrechtlichen Gründen) ex tunc als zivilrechtlich nichtig erklärt wurde. BGE 143 III 167 E. 3.3.3., E. 3.4.2.

Abs. 2

Ziff. 1

Missverhältnis

Begriff: Es geht ausschliesslich um die Frage, ob ein objektives Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. BGer 5A_391/2012 E. 4. BGer 5A_353/2011 E. 5. Dies bemisst sich ausschliesslich nach objektiven Kriterien, weshalb es auf die Gut- oder Bösgläubigkeit bzw. den guten Glauben und die Absichten der Protagonisten nicht ankommt. BGer 5A_767/2019 E. 4.1.1. BGer 5A_391/2012 E. 4. BGer 5A_555/2011 E. 2.2.3., E. 2.2.4. BGer 5A_353/2011 E. 5. BGer 5A_557/2008 E. 3., E. 3.3.2. KGer VD HC/2019/619 E. 3.2.2. Nicht von Belang ist auch die Erkennbarkeit des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung. BGer 5A_767/2019 E. 4.1.1. BGer 5A_353/2011 E. 5. BGer 5A_557/2008 E. 3. CdJ GE ACJC/85/2014 E. 3.1. OGer ZH LB110018 E. 3.

Bewertungsmethode/Tat- und Rechtsfrage: Bei der Frage nach dem Verhältnis der beiden Leistungen handelt es sich um die Feststellung des wirtschaftlichen Wertverhältnisses (des Verkehrswertes) zweier Vermögensstände, also um eine Schätzungsfrage. Bei Bewertungsfragen bestimmt das Bundesrecht, nach welchen Rechtsgrundsätzen die Bewertung vorzunehmen ist (Rechtsfrage), wogegen die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Wertermittlung eine Tatfrage ist. BGer 5A_767/2019 E. 4.1.1. BGE 133 III 416 E. 6.3.3. KGer VD HC/2019/619 E. 3.2.2. Rechtsfrage ist beispielsweise, ob der richtige Begriff des Verkehrswertes oder eine korrekte Bewertungsmethode angewendet worden ist. BGE 132 III 489 E. 2.3. BGer 5A_555/2011 E. 2.2.3. BGer 5A_557/2008 E. 3.2.2.

Massgeblicher Wert: Massgeblich ist der Verkehrswert. BGE 132 III 489 E. 2.3. BGer 5A_557/2008 E. 3.2.1. KGer VD HC/2019/619 E. 3.2.2. HGer ZH HG100052 E. 4.6.3. Dies ist der Betrag, der von einem Dritten mittels der vorteilhaftesten Verwertung hätte erzielt werden können. BGer 5A_767/2019 E. 4.1.1. BGer 5A_555/2011 E. 2.2.3. KGer VD HC/2019/619 E. 3.2.2. HGer ZH HG120129 E. 6.2.4.c CdJ GE ACJC/85/2014 E. 3.1. ZivGer NE 2006.153 E. 2. Verweis: zum identsichen Verkehrswertbegriff i.S.v. Art. 288 SchKG vgl. unter Art. 288

Kommentar 1: Dass, gemäss BGer 5A_391/2012 E. 5. in Bezug auf Art. 286 SchKG „ein anderer Vergleichswert“ massgeblich ist als in Bezug auf Art. 288 SchKG, ist insofern zutreffend, weil bei der Schenkungsanfechtung nicht jeder Wertunterschied genügt, sondern ein Missverhältnis (d.h. eine massgebliche Abweichung) bestehen muss. Dies ändert aber nichts daran, dass für den „richtigen Preis“ (als Vergleichswert) zunächst der Verkehrswert zu ermitteln ist, um davon ausgehend festzustellen, ob eine massgebliche Abweichung i.S. eines Missverhältnisses besteht. Vgl. auch HGer ZH HG120129 E. 6.2.4.g

Erhebliches Missverhältnis: Es muss ein erhebliches Missverhältnis bestehen. BGer 5A_767/2019 E. 4.1.1. RJN 2011 S. 510 OGer ZH LB110018 E. 3. Angesichts des gerichtsnotorischen Ermessenspielraums bei Verkehrswertschätzungen von Liegenschaften kann (im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme) bei einer Differenz von mindestens 5% oder rund CHF 300‘000 ein erhebliches Missverhältnis kaum bejaht werden. HGer ZH HG120129 E. 6.2.4.c Entspricht der Kaufpreis nur 43% des Verkehrswertes, dann liegt ein erhebliches Missverhältnis vor. CdJ GE ACJC/85/2014 E. 3.2. Kann der Verkehrswert der Gegenleistung nicht festgestellt werden, kann kein erhebliches Missverhältnis etabliert werden.  KGer SZ STK 2021 48 E. 2c/ee

Kommentar 2: Das Missverhältnis ist aufgrund eines objektiven Vergleichs zwischen dem Verkehrswert und dem vereinbarten Wert/Preis zu bestimmen. In anderen Rechtsgebieten wird bei einer Differenz von 15% bis 25% von einem erheblichen Missverhältnis ausgegangen. Da diesbezüglich jedoch meist die subjektive Erkennbarkeit des Missverhältnisses vorausgesetzt wird, was in Bezug auf Art. 286 SchKG nicht der Fall ist, ist im vorliegenden Zusammenhang die prozentmässige Abweichung tiefer anzusetzen. In BGE 45 III 151 E. 4 S. 169 führte das Bundesgericht bei einer Differenz von CHF 10‘000 entsprechend 10% aus: „Dass hierin ein Missverhältnis im Sinne von Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG liegt, bedarf keiner Ausführungen.“ Aufgrund dessen erscheint die Grenze von 10% in der Sache angemessen und für die Gerichte justiziabel.

Zukünftige Faktoren: Bei der Bewertung sind auch Umstände zu berücksichtigen, die sich erst in der Zukunft realisieren. Dies gilt für wertvermindernde und werterhöhende Faktoren. BGE 132 III 489 E. 2.5. BGer 5A_141/2007 E. 4.1.3. So darf bei der Bewertung eines Grundstücks ein limitiertes Kaufrecht BGE 132 III 489 E. 2.5., die zukünftige Umzonung oder eine wahrscheinliche Unterschutzstellung berücksichtigt werden. BGer 5A_141/2007 E. 4.1.3.

Gebrauchte Objekte: Der Wert von gebrauchten Objekten lässt sich naturgemäss nicht genau beziffern, weshalb bei der Wertfeststellung ein gewisser Ermessensspielraum besteht und sich das Gericht mit gerundeten Beträgen begnügen muss. HGer SG HG.2008.56 E. 5b (=GVP 2010 Nr. 128)

Bewertung von Unternehmen: Die Praxis kennt für Unternehmungen eine ganze Reihe von Bewertungsmethoden (Substanz-, Ertrags- oder Mittelwertmethode). Nach welcher Methode der Experte eine Bewertung vornimmt, hängt nicht zuletzt von der ihm vorgelegten Fragestellung ab. Anerkannt ist in der Unternehmensbewertung, dass der Verkäufer jeden ihm gebotenen Preis am Substanzwert misst. BGer 5A_557/2008 E. 3.2.3.

Bewertung von Grundstücken: Vom Bundesgericht primär angewandt wird die Vergleichs- oder statistische Methode (auch Preisvergleichsmethode genannt), die primär auf die tatsächlich bezahlten Preise abstellt. Diese zulässige Methode führt dann zu richtigen Resultaten, wenn Vergleichspreise in genügender Anzahl für Objekte ähnlicher Beschaffenheit zur Verfügung stehen. BGE 133 III 416 E. 6.3.3.

Bewertung von landwirtschaftlichen Grundstücken: Auch bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist der objektive Marktwert und nicht der Ertragswert massgeblich, da bei der Zwangsverwertung die durch Angebote erfolgte Preisbildung frei ist (Art. 63 Abs. 2 BGBB). BGer 5A_19/2014 E. 4.3. BGer 5A_391/2012 E. 5. – Soweit bei einem Verkauf von landwirtschaftlichen Grundstücken oder Gewerben gesetzliche Vorkaufsrechte bestehen (Art. 42 ff. BGBB; diese können auch in der Zwangsverwertung ausgeübt werden; Art. 681 Abs. 1 ZGB; Art. 60a Abs. 1 VZG), gelten spezialgesetzliche Preisbestimmungen (Art. 44 und Art. 52 BGBB). Die gleichen Bedingungen gelten auch bei einem direkten Verkauf an vorkaufsberechtige Personen. Soweit eine Übertragung an einen selbstbewirtschaftenden Nachkommen zum Preis gemäss den Regelungen des BGBB erfolgt, halten sich Leistung und Gegenleistung die Waage, so dass keine Schenkungsanfechtung vorliegt. BGer 5A_391/2012 E. 5.

Bei Genossenschaftsanteilen: Die Ausgestaltung der Statuten ist entscheidend für die Wertbestimmung der Anteile. BGE 135 III 513 E. 3.4.

Bewertung von Forderungen: Bei der Abtretung einer Forderung zum Nominalwert (durch den Vollstreckungsschuldner) oder bei einer Schuldübernahme (eines Dritten) besteht nur eine Gleichwertigkeit der Leistungen, wenn die Gegenpartei dem Vollstreckungsschuldner in Bezug auf die ihm zukommende Forderung die Einbringlichkeit garantiert. BGer 6B_917/2009 E. 2.5.2. BGer 5A_358/2008_5A_473/2009 E. 2.1.1 Denn wenn der Schuldner anstelle der von ihm veräusserten Vermögenswerte bloss eine Forderung erwirbt, tauscht er für seine Leistung keine Gegenleistung ein, die eine Schädigung der Gläubiger von vornherein ausschliessen würde. BGE 136 III 247 E. 3. BGE 135 III 276 E. 6.1.2. BGE 134 III 615 E. 4.2.1. (Pra 2009 Nr. 44) (alle in Bezug auf Art. 288 SchKG) BGer 5A_353/2011 E. 5.2. BGer 6B_917/2009 E. 2.5.2. BGer 5A_358/2008_5A_473/2009 E. 2.1.1 BGer 5A_420/2008 E. 2. (alle in Bezug auf Art. 288 SchKG und mit Verweis auf BGE 99 III 27 E. 4.)

Bei einer Mehrzahl von Gegenleistungen: Bei einer Mehrzahl von Gegenleistungen der Gegenpartei (in casu hatte der Erwerber bewegliche Sachen erworben, zwei Mitarbeiter übernommen und Verbindlichkeiten des Schuldners bezahlt bzw. übernommen) sind sämtliche Gegenleistungen in die Beurteilung mit einzubeziehen, ob ein erhebliches Missverhältnis vorliegt. KGer VD HC/2019/619 E. 3.3.2.2.

Massgeblicher Zeitpunkt: Massgeblich für das Missverhältnis ist der Zeitpunkt des angefochtenen Rechtsgeschäfts. BGE 132 III 489 E. 2.7. BGer 5A_767/2019 E. 4.1.1. BGer 5A_555/2011 E. 2.2.3. KGer VD HC/2019/619 E. 3.2.2. HGer ZH HG100052 E. 4.6.3. CdJ GE ACJC/85/2014 E. 3.1.

Beweislast: Die Beweislast trifft den Anfechtungskläger. BGer 5A_767/2019 E. 4.1.1. OGer ZH LB110018 E. 3. OGer SO ZKBER.2017.30 E. II.5.2.2.

Ziff. 2

Ratio legis. Die Anfechtbarkeit nach dieser Bestimmung besteht unabhängig des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung und selbst bei gutem Glauben der Beteiligten. Die Benachteiligung der Gläubiger liegt darin, dass der Schuldner pfändbares in unpfändbares Vermögen umwandelt BGE 130 III 235 E. 2.1.1. BGer 5A_557/2011 E. 4.2., E. 4.3. – Ziel der Anfechtung der in dieser Bestimmung aufgeführten Rechtsgeschäfte ist die Erfassung der vom Schuldner für den Erwerb bezahlten Gegenleistung. EGV-SZ 2003 A 6.7 E. 5a

Umfang der Anfechtbarkeit: Die Anfechtbarkeit beschränkt sich nicht auf die Einräumung des Vorrechts an den Schuldner, da diese nicht unabhängig vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft mit der Gegenpartei beurteilt werden kann. BGE 130 III 235 E. 2.2. (anders noch die Vorinstanz EGV-SZ 2003A 6.7 E. 4.) BGer 5A_557/2011 E. 4.2.

Anwendungsfälle: Veräusserung einer Liegenschaft gegen Einräumung eines Wohnrechts BGE 130 III 235 E. 2.1.1. BGer 5A_391/2012 E. 5. oder einer Nutzniessung. Urteil der ersten Instanz in BGer 5A_747/2010 Sachverhalt C.

Abs. 3

Gesetzesänderung: Abs. 3 wurde per 1. Januar 2014 eingefügt (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). Verweis: Zum intertemporalen Recht vgl. unter Allgemeines

Nahestehende Person: Als nahestehende Person gilt der Ehepartner KGer SZ ZK1 2020 4 E. 4.3.b, dessen Eltern BGer 5A_171/2021 E. 4.2.2, E. 7.2 sowie denCousin bzw. deie Cousine eines Verwaltungsrats der Gemeinschuldnerin KGer VD HC/2021/839 E. 4.4.2  (alle in Bezug auf Art. 288 Abs. 2 SchKG).

Bei personellen Verflechtungen von Gesellschaften: Zwei Gesellschaften können nahestehend sein, wenn personelle Verflechtungen bestehen. OGer ZH LB190053 E. 4.1.

Beurteilung im Einzelfall: Begriff der «nahestehenden Person». Dieser stammt ursprünglich aus dem Steuerrecht und findet sich seit der Revision von 1991 auch im Aktienrecht, im Bankengesetz und im AHVG. Der Gesetzgeber hat dabei ist in Kauf genommen, dass erst in Zusammenhang mit der Beurteilung des Einzelfalls entschieden werden kann, ob eine Person als nahestehend gilt. Es wurde deshalb bewusst eine generalklauselartige Umschreibung verwendet, um der Rechtsprechung die Möglichkeit für eine entsprechende Differenzierung zu ermöglichen. BBl 2010 6478

Kommentar 3: Damit kann m.E. bei der Auslegung auch auf die Praxis zum Begriff der nahestehenden Person in diesen anderen Rechtsgebieten zurückgegriffen werden.

Massgeblicher Zeitpunkt: Massgeblich dafür, ob eine Person nahestehend ist, ist der Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung. OGer ZH LB190053 E. 4.1./E. 4.2. KGer SZ ZK1 2020 4 E. 4.3.b (in Bezug auf Art. 288 Abs. 2 SchKG)