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Art. 214 SchKG    F. Verrechnung    2. Anfechtbarkeit

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Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkursiten vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben erworben hat, ums sich oder einen anderen durch die Verrechnung unter Beeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zuzuwenden.

Ratio Legis: Diese Bestimmung sieht die Möglichkeit für die Masse vor, die Verrechnung zu bestreiten, wenn der Erwerb der Verrechnungsforderung vor der Konkurseröffnung erfolgte, aber im Hinblick darauf im Rahmen des Konkurses die Verrechnung zu erklären. BGer 5A_175/2010 E. 3.3.1.

Kommentar 2: Die Bestimmung von Art. 214 SchKG ist zwar auf die Verrechnung bzw. die Schaffung einer Verrechungslage beschränkt. Sie beschreibt aber insofern einen Sondertatbestand der Anfechtung.

Vorgehen bei der Kollokation: Der Schuldner des Gemeinschuldners, der behauptet, auch Gläubiger zu sein, kann bei der Forderungsanmeldung im Konkurs die Verrechnung erklären. Er wird dann im Konkurs nur mit seiner allfälligen Saldoforderung berücksichtigt. Die Konkursverwaltung muss in diesem Fall die Saldoforderung in den Kollokationsplan aufnehmen (mit Verweis auf BGE 71 III 184 E. 2) und zwar unabhängig davon, ob sie mit der Verrechnung einverstanden ist oder nicht. Der Umstand, dass die Konkursverwaltung den Saldobetrag in den Kollokationsplan aufnimmt, bedeutet nicht, dass sie die Verrechnung akzeptiert (mit Verweis auf BGE 103 III 12 E. 3a, BGE 45 III 245 E. 2). KGer VS LP 20 22 E. 3.2.2.  Die Zulässigkeit der Verrechnung kann im Kollokationsprozess nicht geprüft werden. KGer VS LP 20 22 E. 3.2.2.

Geltendmachung der Anfechtbarkeit der Verrechnung: Wenn die Konkursmasse die Verrechnung nicht akzeptieren will, muss sie oder ein Abtretungsgläubiger (Art. 260 SchKG) eine Klage gegen die Gegenpartei einleiten und die gesamte (Brutto-)Forderung des Gemeinschuldners geltend machen. Wenn die Gegenpartei die Verrechnung anruft (oder wiederholt), so kann deren Zulässigkeit gerichtlich geprüft werden. KGer VS LP 20 22 E. 3.2.2.

Verhältnis zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 752 ff. OR): Das Bundesgericht gibt die Sichtweise von Böckli wieder, wonach aufgrund einer extensiv verstandenen Schadensminderungsobliegenheit konsequenterweise im Verhältnis zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage (Art. 752 ff. OR) nicht nur die Rückerstattungsklage nach Art. 678 OR, sondern auch die paulianische Anfechtung nach Art. 285 ff. SchKG oder die Anfechtung der Verrechnung gegen die Gesellschaft nach Art. 214 SchKG angestrengt werden müssten, bevor eine Verantwortlichkeitsklage erhoben werden könnte. Böckli hält die Schadensminderungsobliegenheit aber für eine zu schmale Basis, um eine derart einschneidende Zurücksetzung der im Gesetz angelegten Verantwortlichkeitsklage zu tragen. Das Bundesgericht stimmt dem zu (in casu ging aber nur um das Verhältnis von Art. 678 OR und Art. 754 ff. OR). BGE 140 III 533 E. 3.2.2.

Kommentar 1: Der Ansicht von Böckli zum Verhältnis zwischen aktienrechtlicher Verantwortlichkeit und der Anfechtung der Verrechnung nach Art. 214 SchKG ist zuzustimmen, so dass das vom Bundesgericht zum Verhältnis mit Art. 678 OR Gesagte analog gilt. Die paulianische Anfechtung (Art. 285 ff.) bzw. die Anfechtung der Verrechnung (Art. 214 SchKG) stehen gleichwertig neben den Ansprüchen aus aktienrechticher Verantwortlichkeit. In Bezug auf keinen dieser Ansprüche steht dem Beklagten der Einwand zu, es müsse zunächst (im Sinne der Schadensminderungspflicht) ein anderer Anspruch verfolgt werden.

Anwendungsfall: vgl. Vorinstanz in KGer SZ ZK1 2020 45 Sachverhalt B